Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Zwischen der Firma LandTechnik Hemdingen GmbH &Co. KG (LTH) und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
1. Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen
handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch LTH verbindlich.
3. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma LTH bestimmt.
Insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von LTH.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den
Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet worden sind.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von LTH zu vertreten ist.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung
wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von LTH oder bei Versendung
vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen. Bei den Preisen handelt es sich um
Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer. Preisänderungen sind zulässig, wenn
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen
sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
marktmäßigen Einstandspreise, so ist LTH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
Kostensteigerungen zu erhöhen.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich. Für den
Skontoabzug ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Konto LTH maßgebend.
Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung anderer Lieferungen
nicht im Rückstand befindet.
4. Der Kunde verpflichtet sich den Kaufpreis innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab Datum
der Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder
die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von LTH bestritten werden oder nicht
rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1.Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn LTH dies in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren
Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma LTH oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw.
die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Einflussbereiches der Firma LTH liegen oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk
verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die
Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist LTH
berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand
anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern,
unbenommen bleiben die Rechte von LTH nach Gesetz.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim
Transport mit Beförderungsmitteln von LTH, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von
LTH oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird
auf seine Kosten die Ladung durch LTH gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von LTH nicht zu vertreten sind, so geht
die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über. Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus
Ziffer 8 in Empfang zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. LTH behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher
ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender
Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der
Schätzwert des als Sicherheit für LTH dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen
Forderungen an den Kunden um mehr als 50 %, so ist LTH auf Verlangen des Kunden insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändung, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat er LTH unverzüglich
davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LTH zur
Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
4. Ist der Kunde landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des
Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarpfändung die Eigentumsrechte
von LTH an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem entsprechenden Pächterkreditinstitut zu
sichern.
5. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief oder Betriebserlaubnis ausgestellt ist, steht LTH
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz am Kfz-Brief/
Betriebserlaubnis zu.
7. LTH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl
und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich
abgeschlossen hat.
VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel
1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die empfangene Ware
unverzüglich nach Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen durch
schriftliche Anzeige an LTH zu rügen.
2. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl, von LTH nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung in
Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die
Feststellung solcher Mängel ist LTH unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich
zu melden. Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten.
Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Verkäufers.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist LTH lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
5. Für Schäden in Folge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden
sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Kunden oder Dritte; bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen; bei übermäßiger
Beanspruchung und bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt
LTH, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und
Einbau. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten. Die Kostentragungspflicht von LTH betrifft nicht die
Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an
einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es
sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch
der Sache.
8. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird,
hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig
verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat. Im übrigen ist die
Haftung ausgeschlossen.
VIII. Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung
1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn LTH die gesamte Leistung nach
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von LTH. Der Kunde kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die
Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die
Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und
gewährt der Kunde LTH eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die
Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein,
so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn LTH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit
Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels
im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das
Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch LTH.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur bei grobem
Verschulden; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen sind weitere
Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
IX. Reparaturaufträge
1. Die Abnahme erfolgt mit Übergabe und Erteilung des Leistungsscheins. . Zahlungen sind bei
Abholungen und Abnahme sofort fällig.
2. Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand innerhalb 10 Tagen gerechnet ab entweder
Meldung der Fertigstellung oder, falls dieses Datum nicht verfügbar ist, ab Datum der
Rechnungsstellung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages aufgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf
zwei Arbeitstage.
3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
5. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Gewährleistungsansprüche entsprechend den folgenden Bestimmungen nur zu, wenn er sich diese
bei der Abnahme vorbehält.
6. Ist das Werk mangelhaft, so leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nachbesserung.
7. Der Auftragnehmer leistet im übrigen für die in Auftrag gegebenen Arbeiten gegenüber
Verbrauchern in folgender Weise Gewähr:
a) Schlägt die Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann
oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch unzumutbar ist, kann der
Auftraggeber vom Auftragnehmer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
b) Wählt der Verbraucher wegen eines Mangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel
eines Bauwerkes handelt.
8. Gegenüber Unternehmern leistet der Auftragnehmer wie folgt Gewähr:
a) Alle diejenigen Teile des Auftragsgegenstandes sind unentgeltlich von LTH nachzubessern, die
innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden,
reparaturbedingten Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist
LTH unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen – schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes handelt. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls
die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem
oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
b) Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt LTH, vorausgesetzt,
dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich
des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der
Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von LTH betrifft nicht die Mehraufwendungen,
die sich dadurch ergeben, weil der Auftragsgegenstand nach der Abnahme an einen anderen Ort als
die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch des
Auftragsgegenstandes.
c) Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die
nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden,
bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird,
hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; bei Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen
Schäden, die nicht am Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern und bei Mängeln,
die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat.
Im Übrigen ist die Haftung gegenüber dem Unternehmer ausgeschlossen.
9. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen Bezahlung vor.
X. Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem
Vertrag der Hauptsitz von LTH.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Unternehmer einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen möglichst nahe kommt.